Demografie geht jeden an
Jung und Alt gestalten Osterwieck
 
 
 

     

 

                                        

Satzung

 § 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Demografieverbund Osterwieck e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Osterwieck im Landkreis Harz

3. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend – und Altenhilfe und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Zweck des Vereins ist es, den strukturellen Veränderungen in der Altersstruktur der Stadt Osterwieck Rechnung zu tragen. Aufgrund des Demografischen Wandels fördern wir das Zusammenleben und Wirken von Menschen unterschiedlichen Alters.

Dazu gehören die Organisation gemeinsamer Hilfeleistungen der Jugend- und Altenhilfe. Gegenseitige Betreuungsmaßnahmen sind die Kernaufgaben des Vereins. Der Verein unterstützt den Aufbau eines sozialen Netzwerkes mit anderen Vereinen und Institutionen zum Zwecke eines lebensbejahenden Lebens und der gegenseitigen Hilfe in der Stadt Osterwieck. 

Die Verbundenheit mit dieser Region wird im Sinne der Brauchtumspflege und Heimatpflege gefördert.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

            a) natürliche volljährige Personen

            b) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

            c) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die  
                Aufnahme und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.

Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zu satzungsgemäßem Verhalten und bekennt sich zu den in § 2 der Satzung genannten Zielsetzungen.

2. Natürliche Personen können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen des Mitglieds. Das 
    ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen    Stimmen  
    den Ausschluss aussprechen, wenn ein Mitglied

              a) trotz schriftlicher Aufforderung die satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere die
                   Zahlungsverpflichten nicht erfüllt,

              b) die Vereinsinteressen in grober Weise verletzt,

              c) sich in der Situation befindet, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren                    
                  eröffnet wird.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt

            a) an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

            b) die Unterstützung und Beratung durch den Verein in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch eine Beitragsordnung festgesetzt.

4. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und
    Pflichten. Dem Verein bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

            1. die Mitgliederversammlung,

            2. der Vorstand,

            3. der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unbeschadet § 37 BGB einberufen, wenn 
    das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes.

2. Die Einberufung hat schriftlich zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung
    zu erfolgen

3. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,   wenn es 
    für geboten hält. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine
    Woche.

4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:

                          a) Erlass allgemeiner Richtlinien

                          b) Genehmigung der Geschäftsordnung

                           c) Wahl und Entlastung des Vorstandes

                           d) Genehmigung des Geschäftsberichts

                           e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

                            f) Entgegennahme der Rechnungslegung durch das geschäftsführende   
                                Vorstandsmitglied und seine Entlastung

                           g) Feststellung des Haushaltsplanes

                           h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszwecks 
                                und der Auflösung des Vereins

5. Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
    mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind,

6. Falls die Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Einberufung beschlussunfähig ist, hat     
    der Vorstand innerhalb einer Woche gem. § 6 Punkt 2. dieser Satzung eine außerordentliche            
     Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann bei Vertretung von mindestens 50% der         
     Stimmen der Mitglieder beschlussfähig ist. Bezüglich der Beschlussfassung gilt § 6 Punkt 4.

7. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen         
    Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das alle            
    Wahlergebnisse und Beschlüsse aufzunehmen sind. Es ist vom Versammlungsleiter und            
    Protokollführer zu unterzeichnen.

8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder  
    beschlossen werden.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

                              a) dem/der Vorsitzenden

                              b) dessen/deren Stellvertreter/in

                              c) dem/der Kassierer/in

Der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in bilden den geschäftsführenden Vorstand und           
vertreten den Verein nach außen gemäß § 26 BGB, wobei jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

2. Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des
    Vorstandes im Amt.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und fasst
    seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

4. Der Vorstand kann besondere Vertreter/innen gemäß § 30 BGB bestellen.

5. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

6. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Verein werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bereitet die Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor. 

§ 9 Finanzen

1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit Hilfe von Beiträgen seiner Mitglieder, privaten Spenden, 
    öffentlichen Zuschüssen

2. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember desselben  
    Jahres
                                        

§10 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 11 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 12 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r  darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
                                                  

 § 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der  Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Harz e.V. Kindereinrichtung AWO "Kinderhaus an der Ilse" Osterwieck anheim.

 
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.08.2014 mit Nachtrag vom  30.10.2014 gefasst.

Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen.
Der Vorstand legt die Gebühren fest.
2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
Beitrags Klasse:                  Mitgliedsform                       Beitragshöhe pro Jahr:
01                                      Jugendliche bis 18 Jahre               Euro 25,--
02                                      Erwachsene über 18 Jahre            Euro 50,--
03                                      Studenten/Schüler                         Euro 25,--
04                                      Rentner / Pensionäre                     Euro 50,--
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.03.eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
§ 4 Vereinskonto
IBAN: DE11 8105 2000 0901 0356 02
BIC  :  NOLADE21HRZ